Notariat
Notare bzw. Notarinnen üben ein öffentliches Amt aus und sind allen an einer Beurkundung beteiligten Personen zu einer ausgewogenen und neutralen Beratung bereits im Vorfeld einer Beurkundung verpflichtet. Regelmäßig ist von den Kosten einer Beurkundung auch die vorherige Beratung abgedeckt. Die Gebühren der Notare sind bundesweit einheitlich in einer Gebührenordnung, von der die Notare nicht abweichen dürfen, geregelt.
Die Kosten, die Notare berechnen müssen, sind im Übrigen regelmäßig niedriger als die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnenden Honorare. Dies ist ein weiterer Grund mehr, die Form der notariellen Beurkundung zu wählen, auch wenn diese – wie beispielsweise bei Testamenten – nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Ich begreife das mir übertragene Amt als Notarin im Sinne einer kompetenten und zielorientierten Erarbeitung einer den Wünschen meiner Auftraggeber sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechender Urkunden in allen Bereichen der notariellen Tätigkeit.
Als Notarin stehe ich Ihnen insbesondere in den Rechtsgebieten:
- Immobilienrecht
- Erbrecht
- Vollmachterteilungen einschließlich Vorsorgevollmachten
- Patientenverfügungen
- Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Gesellschafts- und Unternehmensrecht
als versierte Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Für Fragen können Sie sich an mich oder auch an meine langjährig erfahrenen und zuver-lässigen Notariatsmitarbeiterinnen wenden.
Im Immobilienbereich entwerfe, beurkunde und vollziehe ich Grundstückskauf-, Bauträger-, Übergabe-, Schenkungs- und Erbbaurechtsverträge und Verträge zur Bildung von Wohnungseigentum sowie Urkunden zur Immobilienfinanzierung (Grundschulden, Hypotheken). Wirksame Verträge erfordern im Immobiliarrecht regelmäßig die notarielle Beurkundung. Sofern Sie mich mit einem Immobilienvertrag beauftragen wollen, können Sie sich der hinterlegten Checklisten bedienen und diese ausgefüllt an mein Notariat übersenden. Das Notariatsteam setzt sich dann mit Ihnen in Verbindung.
Daneben umfasst das Grundstücksrecht insbesondere die Absicherung von Wohnungsrechten im Grundbuch, Nießbrauchsbestellungen, Grundstücksvereinigungen und -teilungen, die Bestellung von sogenannten Dienstbarkeiten (z.B. Geh- und Fahrrechten, Leitungsrechten usw.).
Im Bereich des Erbrechts entwerfe ich Testamente und Erbverträge auch für komplexere Sachverhalte, die zum Beispiel auch Regelungen geschiedener Erblasser, Anordnungen für Testierende mit behinderten oder verschuldeten Abkömmlingen sowie Bestimmungen für die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den späteren Erben umfassen. Besonders wichtig für Unternehmer sind durchdachte und mit etwaig bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen abgestimmte Erbfolgeplanungen, natürlich unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte, für deren Klärung Ihnen auch unser Kooperationspartner, die HERRMANN Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG gerne zur Verfügung steht.
Neben Verträgen zu lebzeitigen Übertragungen im Vorgriff auf den Erbfall umfasst das Erbrecht im notariellen Bereich unter anderem auch die Beantragung von Erbscheinen (immer erforderlich bei Grundbesitz und gesetzlicher Erbfolge bzw. privatschriftlichen Testamenten), Erbausschlagungen und anderen erbfolgerelevanten Erklärungen.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. bei Eheschließungen oder Testamentserrichtungen) kann sich jede Person im Rechtsverkehr durch eine andere Person vertreten lassen. Vollmachten (auch Vorsorgevollmachten) können grundsätzlich in privatschriftlicher Form oder gar mündlich erteilt werden. Aus Beweisgründen sollte aber mindestens die Schriftform gewahrt sein. Insbesondere bei den sogenannten Vorsorgevollmachten, also in den Fällen, in denen der Vollmachtgeber zur Vermeidung gerichtlicher Betreuungsverfahren Personen bestimmt, die bei Demenz oder anderen die Fähigkeit zu einer eigenen Willensbildung ausschließenden Erkrankungen an seiner Stelle in persönlichen Angelegenheiten und vermögensrechtlichen Fragen entscheiden dürfen, besteht hinsichtlich der Form der Vollmacht (rein privatschriftlich oder öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet ) vielfach erhebliche Unsicherheit. Die öffentliche Beglaubigung dient nur dem Zweck, die Identität des Unterzeichners, also des Vollmachtgebers zu bestätigen. Sie trifft keine Aussage darüber, ob der Unterzeichner bei Unterschriftsleistung noch voll geschäftsfähig und in der Lage war, die Tragweite seiner Unterschrift zu erkennen. Das ist bei der notariellen Beurkundung anders: Notare sind gehalten, sich von der Geschäftsfähigkeit der Urkundsbeteiligten zu überzeugen und müssen Beurkundungen mit Geschäftsunfähigen ablehnen. Ungeachtet dieses Gesichtspunktes, der späteren Auseinandersetzungen über die Geschäftsfähigkeit vorbeugt, ist aber die inhaltliche Ausgestaltung der von der Vollmacht erfassten Bereiche von ausschlaggebender Bedeutung für die Tauglichkeit der Vollmacht, wenn sie denn benötigt wird. Für die Klärung aller inhaltlichen Fragen stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Die Erklärung eines Bevollmächtigten wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll, muss deshalb sorgfältig geklärt werden.
Auch bei der Erarbeitung und Abfassung einer Patientenverfügung können Sie auf meine Unterstützung zurückgreifen. Anders als in der Vollmacht legen Sie in diesem Dokument fest, welche medizinischen Behandlungen bis hin zur Reanimation und sonstiger lebensverlängernder Maßnahmen gewünscht sind oder abgelehnt werden. Ärzte, Bevollmächtigte und auch gerichtliche Betreuer haben sich an Ihren Festlegungen zu orientieren und diese umzusetzen.
Eheverträge nehmen in der notariellen Tätigkeit einen immer größer werdenden Raum ein. Vielen Ehepartnern und Heiratswilligen ist bewusst, dass die Heirat heute nicht immer „der Bund für das gesamte Leben“ ist. In Eheverträgen können vor oder nach der Eheschließung Regelungen insbesondere zum Güterstand, zu Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten, zum Versorgungsausgleich bezüglich der Rentenansprüche und anderer Altersversorgungen getroffen werden, die Klarheit über etwaige wechselseitige Ansprüche im Falle einer Scheidung schaffen. Der Ehevertrag kann deshalb helfen, den „Rosenkrieg“ im Falle einer Trennung zu vermeiden. Eine weitere Form des Ehevertrages stellt die sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung dar, in der die Ehegatten, die ansonsten im gerichtlichen Verfahren zu klärenden Punkte einvernehmlich festlegen. Häufig spart dies im gerichtlichen Verfahren erhebliche Kosten.
Im Gesellschafts- und Unternehmensrecht entwerfe und vollziehe ich für Kapital- und Personengesellschaften alle erforderlichen notariellen Dokumente in der Gründungs-, Änderungs- oder Auflösungsphase einschließlich der dazu notwendigen Anmeldungen zum Handelsregister. Daneben stehe ich Ihnen auch für die Beurkundung von Unternehmenskäufen und Umwandlungsvorgängen gerne zur Verfügung. Selbstverständlich dürfen Sie in allen Bereichen eine vorhergehende auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Beratung erwarten. Da steuerliche Gesichtspunkte regelmäßig bedacht werden müssen, steht Ihnen gerne auch die mit uns kooperierende HERRMANN Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG unterstützend zur Verfügung.